Laserschutzkurs?
Lasern Sie mit Lasern der Schutzklasse 4, z.B. Tattooentfernung, ist ein Laserschutzkurs und ein Laserschutzbeauftragter notwendig.
Beim Einsatz von Pulslichtsystemen, z.B dauerhafte Haarentfernung, ist es derzeit nicht Pflicht einen Laserschutz-Beauftragten zu bestellen. Unserer Meinung nach, kann es aber auch “Usern” von Pulslichtsystemen nicht schaden, dezidiert über das Thema Licht informiert zu sein.Aus diesem Grund empfehlen wir jedem der mit HighTech Lichtsystemen arbeitet, diesen Kurs. Anders sieht es beim Einsatz von Lasern aus. Juristische Grundlage beim Einsatz von Lasern der Klassen 3 B oder 4 ist es schriftlich einen Laserschutzbeauftragten zu bestellen.
Die Sachkenntnis erwirbt man in einem sogenannten Laserschutzkurs der die Teilnehmer in die Lage versetzt, die Aufgaben des Laserschutzbeauftragten nach § 6 Abs. 2 der UVV Laserstrahlung (BGV B2) wahrzunehmen.
Die Kursinhalte umfassen u.a. physikalische Grundlagen, medizinische Lasersysteme, Wirkungen von Laserstrahlung am Gewebe, Gefährdungen und Schädigungen durch Laserstrahlung, Sicherheitsmaßnahmen, Bestimmungen und Vorschriften. Der Kurs geht über einen Tag und entspricht den von der Berufsgenossenschaft aufgestellten Anforderungen.
Jeder Teilnehmer erhält darüber ein Zertifikat, das die erworbene Sachkunde bestätigt. Es wird sowohl auf medizinische Laseranwendungen als auch auf Pulslicht-Verfahren in Chirurgie, Ästhetik und Kosmetik detailliert eingegangen.
Gemäß §1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes und Erlass vom 18.02.2001 des Gesundheitsministeriums in NRW (AZ III B2-0401.12) dürfen Laser der Klassen 3 oder 4 nur unter ärztlicher Kontrolle eingesetzt werden.
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