Am 12. Juni 2025 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass bestimmte Nachbildungen des JetPeel™ „TripleJet“-Handstücks by TavTech nicht mehr angeboten, beworben oder vertrieben werden dürfen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld von bis zu 250.000 Euro oder alternativ einer Freiheitsstrafe geahndet werden.
Verbot für nachgeahmte Handstücke
In seinem Urteil entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass es in Handelsgeschäften verboten ist, bestimmte Handstücke zu Wettbewerbszwecken anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, wenn sie dem JetPeel™ Handstücke von TavTech zu ähnlich sind.
Technische Merkmale des Originals im Fokus
Das JetPeel™ “TripleJet”-Handstück von TavTech weist eine Reihe charakteristischer Merkmale auf: eine schlanke, zylindrische Form, ein transparentes Design, drei parallele Düsen an der Spitze sowie spezifische technische Anschlüsse und Details.
UWG-Verstoß und klare Konsequenzen
Das Gericht stellte fest, dass das beanstandete Handstück die wesentlichen Merkmale des Originals übernimmt und daher eine Nachahmung darstellt. Nach § 4 Nr. 3 lit. a UWG ist eine Nachahmung unzulässig, wenn sie vermeidbare Verwirrung über den gewerblichen Ursprung verursacht. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass dies der Fall war. TavTech, das in Deutschland von Landsberg First Class Aesthetics vertrieben wird, kann sich daher gegen die Nachahmung seines Produkts wehren und hat das Recht, solche Nachahmungen zu verbieten.
Strafen bei Zuwiderhandlung
Die einstweilige Verfügung wurde unter Androhung eines Bußgelds von bis zu 250.000 € oder alternativ einer Freiheitsstrafe erlassen.